Lebenslagen
     Leben mit einer Behinderung
          2. Leistungen zur Teilhabe

2.3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben einen Anspruch auf Leistungen, die ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Benachteiligungen sollen damit vermieden oder entgegengewirkt werden.

Jeder Reha-Träger hat im Rahmen seiner Zuständigkeit und der für ihn geltenden Rechtsvorschriften die im Einzelfall erforderlichen Leistungen umfassend zu erbringen, sodass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Das heißt zugleich: Jeder Leistungsberechtigte hat nur einen Reha-Träger als vorrangigen Ansprechpartner.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Es besteht auch die Möglichkeit, Sachleistungen, die nicht in Reha-Einrichtungen auszuführen sind, als Geldleistungen zu erbringen, wenn von einer vergleichbaren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausführung der Leistungen ausgegangen werden kann. Generell muss der Leistungsberechtigte den Leistungen zur Teilhabe zustimmen.

Sind unterschiedliche Leistungen erforderlich und mehrere Reha-Träger für die Rehabilitation verantwortlich, hat der zuständige Reha-Träger dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Maßnahmen zügig und nahtlos durchgeführt werden. Die erforderlichen Leistungen werden in Abstimmung mit den anderen Reha-Trägern und mit dem Leistungsberechtigten schriftlich festgehalten. Durch die Koordinierung der Leistungen sichern die Rehabilitationsträger die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen zu.

Zur Sicherung der Zusammenarbeit sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation vereinbaren die Reha-Träger gemeinsame Empfehlungen. An der Vorbereitung werden auch die entsprechenden Stellen der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe, das Integrationsamt, die Verbände behinderter Menschen (einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen) sowie die für die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände beteiligt.

Zu beachten ist, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabeleistungen) in der Regel den Nachweis der Bedürftigkeit des behinderten Menschen (einschließlich des Einsatzes eigenen Einkommens und Vermögens, Heranziehung von Unterhaltspflichtigen) voraussetzen. Diese Leistungen werden häufig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht. Zuständig sind die Träger der Sozialhilfe (Stadt- beziehungsweise Landkreis).